Förderungen 2026 und 2027 in Österreich
28.10.2026 | Wärmepumpe
Wie viel Geld gibt es für Wärmepumpe, Heizungstausch und Sanierung?
Sie möchten Ihre alte Öl- oder Gasheizung austauschen, auf eine Wärmepumpe umsteigen oder Ihr Haus sanieren? Dann lohnt sich ein Blick auf die aktuellen Förderungen in Österreich. Sowohl 2026 als auch 2027 unterstützt der Bund den Heizungstausch. Ab 2027 stehen zudem wieder Förderungen für die thermische Gebäudesanierung zur Verfügung.
Das Wichtigste vorweg: Ab dem 2. November 2026 können für den Kesseltausch in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern wieder Förderungen beantragt werden. Am 4. Jänner 2027 startet zudem die neue Sanierungsoffensive mit insgesamt 500 Millionen Euro Förderbudget.
Doch wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe oder Pelletheizung? Wer kann einen Antrag stellen? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
ALLE INFORMATIONEN ZU FÖRDERUNGEN 2026 & 2027 AUF EINEN BLICK
Welche Förderungen gibt es 2026 und 2027 in Österreich?
Der Bund unterstützt verschiedene Maßnahmen rund um den Heizungstausch und die Gebäudesanierung. Entscheidend ist, welche Heizung Sie ersetzen möchten, um welches Gebäude es sich handelt und wann Sie Ihr Vorhaben umsetzen. Die wichtigsten Förderprogramme im Überblick:
| Förderprogramm | Was wird gefördert? |
Förderstart |
|---|---|---|
| Kesseltausch 2026 | Austausch fossiler Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser | 2. November 2026 |
| Kesseltausch 2027 | Austausch fossiler Heizungen, auch im mehrgeschossigen Wohnbau | 4. Jänner 2027 |
| Sanierungsbonus 2027 | Dämmung, Fenstertausch sowie Teil- und umfassende Sanierungen | 4. Jänner 2027 |
| Landes- und Gemeindeförderungen | Zusätzliche Zuschüsse je nach Standort und Maßnahme | Abhängig vom jeweiligen Programm |
Wichtig zur Unterscheidung: Der ursprüngliche Sanierungsbonus 2026 war bereits für neue Anträge geschlossen. Die Neuauflage ab November 2026 betrifft ausschließlich den Kesseltausch für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Neue Anträge für die thermische Gebäudesanierung sind erst wieder im Rahmen des Sanierungsbonus 2027 vorgesehen.
Die Förderungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und können vorzeitig enden, wenn die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind.
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe oder neue Heizung 2026 und 2027?
Für den Austausch einer fossilen Heizung (Öl oder Gas) in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern gelten folgende Bundesförderungen:
| Neues Heizsystem | Maximale Bundesförderung |
|---|---|
| Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser) | 5.000 € |
| Holzzentralheizung (Pellets, Hackgut, Stückholz) | 6.000 € |
| Nah- und Fernwärme | 4.000 € |
Die Förderhöhen gelten sowohl für die Neuauflage des Kesseltauschs 2026 als auch für 2027. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Mit der Neuauflage ab 2. November 2026 gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser feste Förderpauschalen. Die frühere prozentuelle Begrenzung auf 30 % der Investitionskosten entfällt in diesem Förderbereich.
Welche zusätzlichen Förderboni gibt es?
Wer im Zuge des Heizungstauschs weitere Maßnahmen umsetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zuschüsse erhalten.
| Zuschlagsmöglichkeit | Zusätzliche Förderung |
|---|---|
| Thermische Solaranlage | + 2.500 € |
| Tiefenbohrung oder Brunnen bei Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen | + 5.000 € |
Für den Solarbonus gelten bestimmte technische Voraussetzungen, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Eine Photovoltaikanlage zählt nicht als thermische Solaranlage und wird bei diesem Bonus nicht berücksichtigt.
Beispiel: Beim Austausch einer Ölheizung gegen eine Sole-Wasser-Wärmepumpe mit neuer Tiefenbohrung können bis zu 10.000 € Bundesförderung möglich sein. Wird gleichzeitig eine förderfähige thermische Solaranlage installiert, erhöht sich der mögliche Zuschuss auf insgesamt 12.500 €.
Voraussetzung ist immer, dass sämtliche Förderbedingungen erfüllt sind.
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KESSELTAUSCH 2026 | EIN- / ZWEIFAMILIENHAUS ODER REIHENHAUS
Kesseltausch 2026: Wer kann die Förderung noch beantragen?
Die ursprünglich ausgeschöpften Fördermittel für 2026 werden teilweise wieder verfügbar. Daher startet am 2. November 2026 die Neuauflage der Kesseltausch-Förderung für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. Dafür werden frei gewordene Mittel aus stornierten Projekten, nicht umgesetzten Vorhaben und verfallenen Registrierungen eingesetzt. Bis Jahresende wird mit rund 20 Millionen Euro an verfügbaren Fördermitteln gerechnet.
Wer ist förderberechtigt?
Die Förderung richtet sich an Privatpersonen, die eine bestehende fossile Heizung ersetzen möchten. Dazu zählen Eigentümerinnen und Eigentümer, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Bauberechtigte sowie Mieterinnen und Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder Reihenhauses in Österreich. Förderfähig ist beispielsweise der Austausch von:
-
Ölheizungen
-
Gasheizungen
-
Kohle- und Koksheizungen
-
Elektrospeicheröfen
Die bestehende Anlage muss durch ein förderfähiges Zentralheizungssystem ersetzt werden. Dazu zählen Wärmepumpen, Holzzentralheizungen oder ein Anschluss an ein entsprechendes Nah- oder Fernwärmenetz. Ein Hauptwohnsitz am Projektstandort ist für die reguläre Förderung nicht erforderlich. Auch eine Einkommensprüfung oder ein Mindestalter der bisherigen Heizung sind nicht vorgesehen.
Welche Fristen gelten beim Kesseltausch 2026?
Die wichtigsten Termine:
| Termin | Was ist zu beachten? |
|---|---|
| Ab 7. Oktober 2026 | Lieferungen und Leistungen können rückwirkend berücksichtigt werden |
| Ab 2. November 2026 | Registrierung und Antragstellung möglich |
| Bis 31. Dezember 2026 | Spätestes Ende der Registrierung, sofern noch Fördermittel verfügbar sind |
| Innerhalb von 9 Monaten nach Registrierung | Heizungstausch abschließen und Förderantrag mit Endabrechnung einreichen |
Für die Registrierung benötigen Sie unter anderem ein Energieberatungsprotokoll Ihres Bundeslandes sowie Angaben zur geplanten Maßnahme und den erwarteten Kosten. Nach erfolgreicher Registrierung wird das Förderbudget für neun Monate reserviert. In diesem Zeitraum müssen der Heizungstausch abgeschlossen und die Unterlagen eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Sanierungsoffensive 2026.
KESSELTAUSCH 2027 | EIN- / ZWEIFAMILIENHAUS ODER REIHENHAUS
Kesseltausch 2027: Welche Förderungen gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser?
Was ändert sich bei der Heizungsförderung?
Auch 2027 unterstützt der Bund den Austausch bestehender fossiler Heizsysteme. Die Förderbeträge für Wärmepumpen, Holzheizungen und Fernwärme bleiben unverändert. Die wichtigste Neuerung betrifft die Antragstellung. Während 2026 noch eine Registrierung mit anschließender Umsetzung und Endabrechnung vorgesehen ist, wird der Ablauf ab 2027 vereinheitlicht.
Kesseltausch 2026
- Registrierung ab 2. November 2026
- Bereits ab 7. Oktober 2026 erbrachte Lieferungen und Leistungen können berücksichtigt werden
- Förderbudget wird mit Registrierung neun Monate reserviert
- Antragstellung und Endabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Registrierung
Kesseltausch 2027
- Antragstellung ab 4. Jänner 2027
- Antragstellung vor der Umsetzung und vor förderfähigen Lieferungen und Leistungen erforderlich
- Zunächst Prüfung und Genehmigung des Antrags
- Umsetzung und Endabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung
Wie funktioniert die Antragstellung 2027?
Für den Kesseltausch in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern sind folgende Schritte vorgesehen:
-
Förderantrag stellen: Angaben zum geplanten Heizungstausch und die erforderlichen Unterlagen online einreichen.
-
Genehmigung abwarten: Die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) prüft den Antrag.
-
Fördervertrag annehmen: Innerhalb von vier Wochen muss der Vertrag angenommen werden. Zusätzlich ist eine vom ausführenden Fachbetrieb unterzeichnete Auftragsbestätigung erforderlich.
-
Heizung installieren: Nach Genehmigung wird das Vorhaben umgesetzt.
-
Endabrechnung einreichen: Innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung müssen die Arbeiten abgeschlossen und die Unterlagen übermittelt sein.
Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass der Antrag vor der Umsetzung, vor Baubeginn sowie vor förderfähigen Lieferungen und Leistungen gestellt wird. Bereits vor der Antragstellung erbrachte Planungsleistungen sind davon ausgenommen. Eine Umsetzung nach Antragstellung, aber vor Genehmigung erfolgt auf eigenes Risiko, da die endgültige Förderentscheidung noch aussteht.
Anträge können so lange gestellt werden, wie Fördermittel verfügbar sind, längstens jedoch bis 31. Dezember 2027. Unser Tipp: Informieren Sie sich vor der verbindlichen Beauftragung über die geltenden Förderbedingungen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend dafür, welche Kosten berücksichtigt werden können.
Welche Voraussetzungen muss eine Wärmepumpe erfüllen, damit sie gefördert wird?
Ob Luftwärmepumpe, Erdwärmepumpe oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe: Nicht jedes Gerät erfüllt automatisch die Förderbedingungen. Für eine Bundesförderung müssen unter anderem folgende Kriterien eingehalten werden:
-
Die Wärmepumpe erfüllt die jeweils gültigen EHPA-Gütesiegelkriterien, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut.
-
Die maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems beträgt 55 °C.
-
Das Kältemittel hat einen GWP-Wert von höchstens 750.
-
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind nur Wärmepumpen mit weniger als 100 kW förderfähig.
-
Die Installation erfolgt durch einen qualifizierten Fachbetrieb.
-
Die bisherige fossile Heizung wird stillgelegt und fachgerecht entsorgt.
Außerdem wird im Rahmen der Förderung ein Anschluss an eine den Förderbedingungen entsprechende Nah- oder Fernwärmeversorgung bevorzugt. Ist dieser technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann stattdessen eine Wärmepumpe oder Holzzentralheizung gefördert werden. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Investitionskosten der Alternative mindestens 25 % unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen.
Welche Vorteile hat eine R290-Wärmepumpe bei der Förderung?
Bei der Förderung spielt das verwendete Kältemittel eine wichtige Rolle. Wärmepumpen mit einem GWP-Wert über 150 können von einer Kürzung um 20 % betroffen sein. Das gilt unter anderem für Luft-Wasser-Monoblockgeräte bis 50 kW sowie Splitgeräte bis 12 kW mit entsprechendem Kältemittel. Wärmepumpen mit R290 (Propan) sind von dieser GWP-bedingten Förderkürzung nicht betroffen. Das bedeutet: Eine R290-Wärmepumpe kann bei Erfüllung aller weiteren Förderbedingungen die volle vorgesehene Förderpauschale erhalten. Auch mit Blick auf die europäische F-Gase-Verordnung ist die Auswahl des Kältemittels relevant. Für bestimmte Wärmepumpen mit einem GWP-Wert über 150 gelten aufgrund der europäischen F-Gase-Verordnung zusätzliche Einschränkungen.
Wird eine Wärmepumpe im Altbau mit Heizkörpern gefördert?
Ja, grundsätzlich kann auch eine Wärmepumpe im Altbau gefördert werden. Eine Fußbodenheizung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist unter anderem, dass die maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55 °C eingehalten wird. Ob die vorhandenen Heizkörper dafür geeignet sind, hängt vom Wärmebedarf des Gebäudes, der Heizkörpergröße und der bestehenden Wärmeverteilung ab. Vor dem Heizungstausch sollte daher geprüft werden, ob die Wärmepumpe das Gebäude auch bei niedrigen Außentemperaturen ausreichend beheizen kann und welche Leistung dafür benötigt wird.
Was kostet eine Luftwärmepumpe nach Abzug der Förderung?
Die Kosten einer Luft-Wasser-Wärmepumpe hängen von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören beispielsweise die benötigte Heizleistung in kW, die baulichen Gegebenheiten, die bestehende Wärmeverteilung und der Installationsaufwand. Eine allgemeingültige Preisangabe ist deshalb wenig aussagekräftig.
Beim Austausch einer fossilen Heizung können Sie unter den genannten Voraussetzungen mit einer Bundesförderung von bis zu 5.000 € kalkulieren. Welche Investitionskosten nach Abzug der Förderung tatsächlich verbleiben, ergibt sich aus dem konkreten Angebot und möglichen zusätzlichen Förderungen.
Wird auch eine Pelletheizung oder Holzheizung gefördert?
Ja. Wer eine bestehende Öl-, Gas- oder Kohleheizung durch eine Holzzentralheizung ersetzt, kann ebenfalls eine Bundesförderung erhalten. Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser beträgt die maximale Förderung 6.000 €. Gefördert werden unter anderem:
-
Pelletheizungen
-
Hackgutheizungen
-
Stückholzheizungen
Die Heizgeräte müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere die geltenden Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie UZ37 und ein Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 %. Für die Förderung 2027 ist zusätzlich mindestens die Energieeffizienzklasse A+ vorgeschrieben.
Für die Neuauflage 2026 gilt: Holzheizungen, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2021) erfüllen, erhalten eine um 20 % reduzierte Förderung.
Ab 2027 sind grundsätzlich die Anforderungen der UZ37 (2025) maßgeblich.
KESSELTAUSCH 2027 | MEHRGESCHOSSIGER WOHNBAU / REIHENHAUSANLAGE
Welche Förderungen gibt es 2027 für Mehrfamilienhäuser und mehrgeschossigen Wohnbau?
Auch für Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten und für Reihenhausanlagen sind Förderungen vorgesehen. Hier richtet sich die Höhe der Förderung unter anderem nach dem Heizsystem und der Leistung der Anlage.
Kesseltausch 2027 im mehrgeschossigen Wohnbau
Für Heizsysteme mit einer Leistung bis 50 kW gelten folgende Grundpauschalen:
| Neues Heizsystem | Maximale Förderung |
|---|---|
| Wärmepumpe | 5.000 € |
| Holzheizung | 6.000 € |
| Fernwärme | 4.000 € |
Für größere Anlagen werden zusätzliche Förderbeträge je Kilowatt berechnet:
| Anlagenleistung | Zusätzliche Förderung |
|---|---|
| Über 50 bis 100 kW | + 100 €/kW für Wärmepumpe, Holzheizung und Fernwärme |
| Über 100 kW | + 100 €/kW für Wärmepumpe und Fernwärme |
| Über 100 kW | + 120 €/kW für Holzheizungen |
Werden bisher getrennt beheizte Wohneinheiten an eine gemeinsame Zentralheizung angeschlossen, sind außerdem folgende Zuschüsse möglich:
| Maßnahme | Zusätzliche Förderung |
|---|---|
| Tatsächlich angeschlossene Wohneinheit | 2.000 € |
| Vorbereiteter Wohnungsanschluss | 1.000 € |
| Thermische Solaranlage | + 400 €/m² |
| Tiefenbohrung oder Brunnen bei Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen | + 100 €/kW |
Beim Kesseltausch für das Gesamtobjekt ist die Förderung auf maximal 30 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten begrenzt.
Besonderheit bei Holzheizungen: Für Anlagen mit mehr als 50 kW gilt eine Übergangsregelung. Bei Umsetzung bis zum 31. Dezember 2027 werden noch die Emissionsgrenzwerte der UZ37 (2021) anerkannt.
Für den Austausch des zentralen fossilen Heizungssystems im Gesamtobjekt stehen ab Genehmigung drei Jahre für die Umsetzung und Endabrechnung zur Verfügung. Bei der nachträglichen Zentralisierung einer einzelnen Wohnung beträgt die Frist neun Monate.
Wichtig für die Antragstellung im mehrgeschossigen Wohnbau: Der Förderantrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht, gestellt werden. Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Planungsleistungen sind davon ausgenommen.
Gibt es auch für einzelne Wohnungen eine Förderung?
Ja. Wird eine bestehende Gastherme oder ein fossiler Einzelofen durch den Anschluss an ein bestehendes, den Förderbedingungen entsprechendes Zentralheizungssystem ersetzt, sind 2027 bis zu 2.000 € pro Wohnung möglich. Diese Förderung gilt für bestehende Wohnungen, die ausschließlich als privater Wohnraum genutzt werden. Eine neue Einzelheizung, die nicht an das zentrale System angeschlossen wird, ist in diesem Förderbereich nicht förderfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Mieterinnen und Mieter einen Antrag stellen, sofern sie die Kosten für den Heizungstausch tragen.
Die Förderung ist auf maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten begrenzt. Bei Anträgen von Privatpersonen werden die Brutto-Investitionskosten herangezogen.
Wird die Sanierung eines Mehrfamilienhauses ebenfalls gefördert?
Ja. Der Sanierungsbonus 2027 berücksichtigt auch Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten.
| Maßnahme | Maximale Förderung |
|---|---|
| Umfassende Fenstersanierung | 2.500 € pro Bestandswohnung mit Fenstertausch |
| Umfassende Sanierung – guter Standard | 100 €/m² Wohnnutzfläche |
| Umfassende Sanierung – klimaaktiv Standard | 150 €/m² Wohnnutzfläche |
| Fenstertausch in einer einzelnen Wohnung | 2.000 € |
| Außenverschattung beim geförderten Fenstertausch einer Einzelwohnung | + 500 € |
Bei umfassenden Sanierungen oder umfassenden Fenstersanierungen sind zusätzlich Zuschüsse für die Begrünung von Dach- und Fassadenflächen möglich:
-
Fassadengebundene Begrünung: 150 €/m²
-
Bodengebundene Begrünung: 100 €/m²
-
Dachbegrünung: 25 €/m²
Die Gesamtförderung ist grundsätzlich auf maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten begrenzt. Für die Sanierung des Gesamtobjekts beträgt die Förderobergrenze 4,5 Millionen Euro pro Projekt. Für gemeinnützige Bauvereinigungen steht ein eigenes Programm für umfassende thermische Sanierungen zur Verfügung.
Für umfassende Sanierungen im mehrgeschossigen Wohnbau gilt eine Umsetzungs- und Abrechnungsfrist von drei Jahren ab Genehmigung. Beim Fenstertausch in einer einzelnen Wohnung beträgt sie neun Monate. Auch hier stehen die technischen Anforderungen an umfassende Sanierungen bis zum Förderstart unter dem Vorbehalt der Umstellung auf die OIB-Richtlinie 6 (2025).
SANIERUNGSBONUS 2027
Sanierungsbonus 2027: Welche Förderung gibt es für die Gebäudesanierung?
Neben dem Kesseltausch wird 2027 auch die thermische Gebäudesanierung gefördert. Damit werden beispielsweise Maßnahmen unterstützt, die den Heizwärmebedarf eines bestehenden Gebäudes reduzieren.
Wie hoch ist der Sanierungsbonus 2027?
Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser sind folgende Förderbeträge vorgesehen:
| Sanierungsmaßnahme | Maximale Förderung |
|---|---|
| Einzelbauteilsanierung, beispielsweise Fenstertausch oder Dämmung | 4.000 € |
| Teilsanierung mit mindestens 40 % reduziertem Heizwärmebedarf | 10.000 € |
| Umfassende Sanierung – guter Standard | 15.000 € |
| Umfassende Sanierung – klimaaktiv Standard | 20.000 € |
| Bonus für Außenverschattung beim geförderten Fenstertausch | + 1.000 € |
Die Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Investitionskosten. Förderfähig sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, Dach und Geschoßdecken sowie der Austausch von Fenstern. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 15 Jahre ist. Je nach Maßnahme gelten weitere technische Anforderungen.
Kann ich den Sanierungsbonus mit der Kesseltausch-Förderung kombinieren?
Werden neben dem Heizungstausch auch thermische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, können dafür getrennte Förderanträge gestellt werden. Wer beispielsweise seine alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe ersetzt und gleichzeitig die Gebäudehülle saniert, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen beide Förderprogramme nutzen. Dabei sind die Fördergrenzen, Einreichfristen und die jeweiligen förderfähigen Kosten zu beachten.
FAQ
Häufige Fragen zu den Förderungen
Kann ich Bundesförderung und Landesförderung kombinieren?
Ja. Neben der Bundesförderung können je nach Standort und Vorhaben weitere Zuschüsse der Bundesländer oder Gemeinden verfügbar sein. Die Fördermöglichkeiten unterscheiden sich zwischen Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Kärnten. Dabei können beispielsweise zusätzliche Förderungen für Wärmepumpen, Holzheizungen, Solaranlagen oder die thermische Gebäudesanierung infrage kommen. Die Kombination von Bundes- und Landesförderungen ist grundsätzlich möglich. Die Summe aller Förderungen darf die tatsächlichen Investitionskosten nicht übersteigen. Weitere Obergrenzen der jeweiligen Programme müssen ebenfalls eingehalten werden.
Welche Förderungen gibt es in Ihrem Bundesland? Nutzen Sie unseren bösch Förderkompass. Dort finden Sie weiterführende Informationen zu den regionalen Fördermöglichkeiten.
Kann ich den Heizungstausch oder die Sanierung steuerlich geltend machen?
Zusätzlich zu den Förderprogrammen können bestimmte Sanierungsmaßnahmen und der Austausch fossiler Heizsysteme steuerlich berücksichtigt werden. Dafür gibt es das sogenannte Öko-Sonderausgabenpauschale.
| Maßnahme | Jährliches Sonderausgabenpauschale |
|---|---|
| Geförderte thermisch-energetische Sanierung | 800 € |
| Geförderter Heizungstausch | 400 € |
Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden die Beträge ab dem Jahr der Förderauszahlung für fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Voraussetzung ist unter anderem die Auszahlung einer entsprechenden Bundesförderung. Außerdem müssen die selbst getragenen Kosten nach Abzug öffentlicher Förderungen bei einer thermischen Sanierung mehr als 4.000 € und beim Heizungstausch mehr als 2.000 € betragen.
Das Öko-Sonderausgabenpauschale steht grundsätzlich natürlichen Personen zu, die selbst Empfänger der Förderung sind. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften können auch die einzelnen Wohnungseigentümer:innen anspruchsberechtigt sein. Begünstigt sind ausschließlich Ausgaben für privat genutzte Gebäude oder Gebäudeteile. Ausgaben für betrieblich genutzte oder vermietete Gebäudeteile sind nicht begünstigt.
Damit das Pauschale automatisch berücksichtigt wird, müssen die Inanspruchnahme und die Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt bereits bei der Beantragung der Bundesförderung erklärt werden.
Wichtig: Das Öko-Sonderausgabenpauschale ist kein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 800 € beziehungsweise 400 € pro Jahr. Es handelt sich um einen steuerlichen Abzugsbetrag.
Weitere Informationen dazu bietet das Bundesministerium für Finanzen.
Wird auch eine Wärmepumpe im Neubau gefördert?
Die Bundesförderung für den Kesseltausch richtet sich an den Ersatz bestehender fossiler Heizsysteme. Eine Wärmepumpe im Neubau fällt daher nicht unter diese Förderaktion. Je nach Bundesland können andere Fördermöglichkeiten bestehen.
Kann ich eine bestehende Wärmepumpe gegen eine neue tauschen und dafür eine Förderung erhalten?
Der bloße Austausch einer bestehenden Wärmepumpe gegen eine neue ist im Rahmen des regulären Kesseltauschs nicht förderfähig. Das Programm setzt den Ersatz einer fossilen Heizung voraus.
Kann ich auch eine Klimaanlage fördern lassen?
Die Kesseltausch-Förderung gilt für förderfähige Zentralheizungssysteme mit wassergeführter Wärmeverteilung. Eine einzelne Split-Klimaanlage zur Raumklimatisierung fällt daher nicht unter diese Förderung.
Wo kann ich die Förderung beantragen?
Die Einreichung erfolgt über die offizielle Plattform sanierungsoffensive.gv.at. Hier finden Sie auch die jeweils gültigen Informationsblätter, Antragsunterlagen, technischen Kriterien und Fristen.
Welche Wärmepumpen und Holzheizungen von bösch kommen für die Förderung infrage?
bösch bietet verschiedene Heizsysteme für den Austausch bestehender fossiler Heizungen. Dazu gehören unter anderem die Luft-Wasser-Wärmepumpen WANDA R290 und MOZART R290 sowie Holzheizungen. Ob ein konkretes Gerät in Ihrem Projekt förderfähig ist, hängt von den technischen Anforderungen und den jeweils gültigen Förderrichtlinien ab.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Produktseiten:
Hinweis: Stand 28. Oktober 2026. Die dargestellten Förderhöhen und Voraussetzungen beziehen sich auf die zum Veröffentlichungszeitpunkt vorliegenden offiziellen Informationen. Die regulären Förderhöhen für 2027 sind bereits festgelegt. Einzelne Förderbedingungen für 2027 können bis zum Aktionsstart noch präzisiert werden. Die geplante soziale Zusatzförderung steht zusätzlich unter einem Genehmigungsvorbehalt. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien und die Auskünfte der zuständigen Förderstellen. Alle Angaben ohne Gewähr.