Förderungen im Überblick

Der österreichische Bund hat sich zum Ziel gesetzt bis 2040 klimaneutral zu sein. Um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors weiterhin voranzutreiben, wurden deshalb im Oktober neue Förderprogramme aufgelegt. Durch diese Fördermaßnahmen soll der Wechsel von mehr als 30.000 fossilen Heizungen pro Jahr auf klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen oder Biomasseheizungen ermöglicht werden.

Welche Förderprogramme gibt es derzeit?

Sanierungsoffensive 2026

Die Sanierungsoffensive 2026 setzt auf zwei zentrale Instrumente: den Kesseltausch für klimafreundliche Heizsysteme und den Sanierungsbonus für thermisch-energetische Sanierungen. Dafür sind bis 2030 jährlich 360 Mio. Euro vorgesehen. Die Fördermittel werden nach dem Prinzip „First come, first serve“ vergeben. Das heißt Förderanträge und Registrierungen sind nur so lange möglich, wie Budgetmittel verfügbar sind (spätestens bis zum 31.12.2026). Auch gut zu wissen ist, dass alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Heizungstauschs rückwirkend ab dem 03. Oktober 2025 gefördert werden.

1. Kesseltausch

Gefördert wird bei diesem Förderpaket der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und Elektrospeicherofen) durch eine erneuerbare, klimafreundliche Alternative:

2. Sanierungsbonus

Im Rahmen des Sanierungsbonus werden zusätzlich thermische Sanierungen im privaten Wohnbau gefördert – etwa für die Dämmung der Außenhülle, obersten Geschoßdecke oder des Dachs bzw. der Kellerdecke sowie für den Fenstertausch. Diese Maßnahmen stammen aus demselben Fördertopf wie der Kesseltausch – auch hier empfiehlt sich eine rechtzeitige Registrierung.

Förderung: Anspruch und Höhe

  • Ein-/Zweifamilien- und Reihenhaus: Privatpersonen
  • Mehrgeschoßiger Wohnbau und Reihenhausanlagen: Gebäudeeigentümerinnen/Gebäudeeigentümer

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Förderungshöhe wird mittels Pauschalsatzes unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge errechnet und ist mit maximal 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.

Bundesförderung für

Max. Förderung

Holzzentralheizungen (Pellets, Stückholz) max. 8.500,- €
Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser oder Wasser-Wasser) max. 7.500,- €
Anschluss an Nah- oder Fernwärme max. 6.500,- €

Zuschlagsmöglichkeiten

 
Bonus Thermische Solaranlagen (ab 6 m² Kollektorfläche, zeitgleich errichtet) max. 2.500,- €
Bonus Tiefenbohrung (für Sole-Wasser WP und Wasser-Wasser WP, zeitgleich errichtet) max. 5.000,- €

 

In Österreich können die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Austausch eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem steuerlich als Sonderausgaben im Wege eines „Öko-Sonderausgabenpauschales“ berücksichtigt werden.

Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen 800 Euro jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. 

Voraussetzungen für die Förderung einer Wärmepumpe oder einer Stückholzheizung

1. Wärmepumpen

Gefördert wird der Umstieg von einem fossilen Heizungssystem auf eine klimafreundliche Wärmepumpe in Haushalten in denen kein Anschluss an Nah-/Fernwärme möglich ist. Ein Tausch von Wärmepumpe zu Wärmepumpe wird derzeit nicht mehr gefördert.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Wärmepumpe förderungsfähig:

  • Einhaltung der EHPA Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut.
  • Das eingesetzte Kältemittel darf den GWP-Wert von 750 nicht überschreiten.
  • Für Wärmepumpen mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750, wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert:

GWP < 150 → 100 % Förderung

GWP < 750 → 80 % Förderung

GWP > 750 → keine Förderung

  • Maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55°C
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Wärmepumpen < 100 kW förderungsfähig.
  • Ein Anschluss an Nah- oder Fernwärme ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Letzteres liegt vor, wenn die Investitionskosten für Wärmepumpe oder Holzheizung mindestens 25 % unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen.

Hinweis: Diese Zusammenstellung gilt für Ein-/Zweifamilien- oder Reihenhäuser.

Unsere förderfähigen Wärmepumpen:

2. Holzzentralheizungen (Pellets, Stückholz)

Gefördert wird der Umstieg von einem fossilen Heizungssystem auf eine klimafreundliche Holzzentralheizung in Haushalten in denen kein Anschluss an Nah-/Fernwärme möglich ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Holzheizung förderungsfähig:

  • Holzheizungen unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach UZ37 (2025) und eines Kesselwirkungsgrades von mindestens 85 %.
  • Bei Holzheizungen, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte nach UZ37 (2021) einhalten, reduziert sich der Förderbetrag um 20 %.
  • Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Kessel < 100 kW förderungsfähig.
  • Ein Anschluss an Nah- oder Fernwärme ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Letzteres liegt vor, wenn die Investitionskosten für Wärmepumpe oder Holzheizung mindestens 25 % unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen.

Hinweis: Diese Zusammenstellung gilt für Ein-/Zweifamilien- oder Reihenhäuser.

Unsere förderfähigen Holzzentralheizungen:

Wie erhalte ich die Förderung?

Schnell handeln ist die Devise, denn der Fördertopf für die nächsten 5 Jahre beträgt pro Jahr 360 Mio €. Sind diese ausgeschöpft, kann erst wieder im Folgejahr eingereicht werden. Wir zeigen Ihnen wie Sie in 3 Schritten zur Förderung Ihres Heizungssystems kommen:

Bevor Sie sich für die Förderung registrieren können, müssen Sie eine Energieberatung durchführen. Auf der Energieberatungsseite des Bundes finden Sie eine Aufstellung, wo Sie Energieberatungen durchführen können. 

Unser Tipp: Vereinbaren Sie die Energieberatung schon jetzt, damit Sie zur Registrierung alle Unterlagen zur Hand haben.

Seit 24. November 2025 können Sie sich unter sanierungsoffensive.gv.at für die Förderung anmelden. Dafür benötigen Sie:

  • Angaben zu antragstellenden Person und der Sanierungsmaßnahme (Name, Adresse …)
  • Das Protokoll der durchgeführten Energieberatung
  • Wenn Sie mehrere Objekte besitzen, können Sie für jedes Objekt eine Förderung beantragen. Achtung: Die Förderung bezieht sich auf das jeweilige Objekt und der Antragsteller muss der Eigentümer sein.

Nach abgeschlossener Registrierung haben Sie 9 Monate Zeit, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für die Einreichung benötigen Sie:

  •  Den Link, den Sie bei der Registrierung erhalten haben
  • Das Endabrechnungsformular
  • Die Rechnungen für den Heizungstausch und mögliche Zuschläge

Achtung: Alle Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein.

Überblick aller wichtigen Timings:

  • Registrierungen und Antragstellungen sind ab 24.11.2025 möglich.
  • Registrierungen und Anträge können so lange eingereicht werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Ab Registrierung verbleiben 9 Monate Zeit für die Umsetzung und Antragstellung.
  • Gefördert werden Lieferungen und Leistungen, die ab dem 03.10.2025 erbracht wurden.

Das Land hilft mit

Neben den Förderungen auf Bundesebene bietet jedes der neun Bundesländer eigene, individuelle Förderprogramme an. Diese können sich in der Höhe der Zuschüsse, den genauen Förderbedingungen und den Schwerpunkten deutlich unterscheiden. Diese Landesförderungen können in der Regel mit den Bundesförderungen kombiniert werden, um die finanzielle Belastung weiter zu reduzieren.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit weiterführenden Informationen zu den Landesförderungen des jeweiligen Bundeslandes:

Hinweis! In der sich laufend ändernden Föderungslandschaft können wir leider nicht immer für die vollständige und richtige Anführung aller Förderungen garantieren. Bitte erkundigen Sie sich für Ihr konkretes Förderungunsprojekt jedenfalls bei Ihrem Installateur und Ihrer Gemeinde. Viele Kommunen gewähren interessante Förderungsmöglichkeiten!

Förderkompass

Informieren Sie sich hier durch wenige Klicks über die derzeit möglichen Förderungen. Als Ergebnis erhalten Sie eine Übersicht aller relevanten Förderprogramme von Bund, Land und Gemeinde für Ihr Bauvorhaben.

Auszug Vorschriften für Öl-Heizungen

  • Neubauten und Instandsetzung von mind. 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle: Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste oder flüssige fossile Energieträger ist nicht zulässig.
  • Umfassende Renovierung (über 25 % der Gebäudehülle): Die Errichtung einer Heizungsanlage für flüssige, fossile Energieträger ist nicht mehr zulässig. Die bestehende Anlage muss aber nicht entfernt werden. Ein bloße Sanierung oder Instandsetzung der bestehenden Heizungsanlage (z.B. Tausch des Brenners einer Ölheizung) ist zulässig.
  • Ohne Sanierungsmaßnahmen bzw. unter 25 % der Gebäudehülle: Ein Ölkesseltausch ist jedenfalls im Rahmen eines Sanierungskonzeptes möglich. Es ist mit dem Magistrat 37 Bauamt abzuklären, in wie weit eine Alternativprüfung durchzuführen ist.

Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.

Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.

Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.

Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.

Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).

Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.