Förderungen im Überblick

Für den Umstieg auf eine Wärmepumpe oder Biomasseheizung sowie für die Sanierung eines Gebäudes können unterschiedliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen. Unser Förderkompass unterstützt Sie dabei, mögliche Förderungen für Ihr Vorhaben zu finden.

Sanierungsoffensive 2026 beendet

Die Budgetmittel der Sanierungsoffensive 2026 sind vollständig ausgeschöpft. Neue Registrierungen und Antragstellungen sind daher nicht mehr möglich.

Bereits erfolgte Registrierungen und eingereichte Anträge behalten ihre Gültigkeit und werden weiterhin bearbeitet.

Bitte beachten Sie: Unabhängig von der beendeten Bundesförderung können je nach Bundesland und Gemeinde weitere Fördermöglichkeiten bestehen. Eine Übersicht der Landesförderungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

 

Wärmepumpen für die Sanierung

Unabhängig von der aktuell beendeten Bundesförderaktion bietet bösch Wärmepumpenlösungen für unterschiedliche Sanierungsprojekte. Wir beraten Sie bei der Auswahl eines geeigneten Systems und informieren Sie über Landes- und Gemeindeförderungen.

 

Unsere förderfähigen Wärmepumpen:

Holzzentralheizungen (Pellets, Stückholz) für die Sanierung

Unabhängig von der beendeten Bundesförderung bietet bösch Holzzentralheizungen für unterschiedliche Sanierungsprojekte.

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl einer passenden Heizlösung und informieren Sie über mögliche Landes- und Gemeindeförderungen.

Unsere förderfähigen Holzzentralheizungen:

Das Land hilft mit

Neben den Bundesförderungen bieten auch die neun österreichischen Bundesländer eigene Förderprogramme für Heizung, Sanierung und klimafreundliche Gebäudetechnik an. Diese Landesförderungen unterscheiden sich je nach Bundesland in der Höhe der Zuschüsse, den genauen Förderbedingungen und den jeweiligen Förderschwerpunkten. In vielen Fällen lassen sich Landesförderung und Bundesförderung kombinieren, um die finanzielle Belastung beim Heizungstausch oder bei einer Sanierung weiter zu reduzieren.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit weiterführenden Informationen zu den Landesförderungen des jeweiligen Bundeslandes.

Hinweis zu Förderungen

Die Förderlandschaft in Österreich ändert sich laufend. Daher können wir keine Gewähr für die vollständige und jederzeit aktuelle Darstellung aller Förderungen übernehmen. Bitte informieren Sie sich für Ihr konkretes Förderprojekt zusätzlich bei Ihrem Installateur, Ihrer Gemeinde oder der jeweils zuständigen Förderstelle. Viele Kommunen bieten ergänzende Fördermöglichkeiten für Heizung, Sanierung oder klimafreundliche Gebäudetechnik an.

Förderkompass

Auszug Vorschriften für Öl-Heizungen

  • Neubauten und Instandsetzung von mind. 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle: Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste oder flüssige fossile Energieträger ist nicht zulässig.
  • Umfassende Renovierung (über 25 % der Gebäudehülle): Die Errichtung einer Heizungsanlage für flüssige, fossile Energieträger ist nicht mehr zulässig. Die bestehende Anlage muss aber nicht entfernt werden. Ein bloße Sanierung oder Instandsetzung der bestehenden Heizungsanlage (z.B. Tausch des Brenners einer Ölheizung) ist zulässig.
  • Ohne Sanierungsmaßnahmen bzw. unter 25 % der Gebäudehülle: Ein Ölkesseltausch ist jedenfalls im Rahmen eines Sanierungskonzeptes möglich. Es ist mit dem Magistrat 37 Bauamt abzuklären, in wie weit eine Alternativprüfung durchzuführen ist.

Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.

Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.

Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.

Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.

Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).

Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.