Förderungen im Überblick

Der österreichische Bund verfolgt das Ziel, bis 2040 klimaneutral zu werden. Um die Dekarbonisierung im Gebäudesektor weiter voranzutreiben, wurden neue Förderprogramme für Heizung, Sanierung und klimafreundliche Gebäudetechnik eingeführt. Diese Förderungen unterstützen den Austausch von mehr als 30.000 fossilen Heizungen pro Jahr und erleichtern den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.

Sanierungsoffensive 2026

Die Sanierungsoffensive 2026 zählt zu den wichtigsten Förderprogrammen für Heizungstausch und Sanierung in Österreich. Im Fokus stehen zwei zentrale Maßnahmen: der Kesseltausch für klimafreundliche Heizsysteme und der Sanierungsbonus für thermisch-energetische Sanierungen. Dafür stehen bis 2030 jährlich 360 Mio. Euro zur Verfügung. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach dem Prinzip „First come, first serve“. Förderanträge und Registrierungen sind daher nur möglich, solange Budgetmittel verfügbar sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2026. Zusätzlich gilt: Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Heizungstauschs werden rückwirkend ab dem 03. Oktober 2025 gefördert.

 

Kesseltausch

Im Rahmen dieses Förderprogramms für den Kesseltausch wird der Ersatz fossiler Heizungssysteme durch erneuerbare und klimafreundliche Heizsysteme gefördert. Dazu zählen unter anderem Ölheizungen, Gasheizungen, Kohle-/Koksheizungen sowie Elektrospeicheröfen. Gefördert wird der Umstieg auf folgende Alternativen:

Sanierungsbonus

Im Rahmen des Sanierungsbonus werden zusätzlich thermische Sanierungen im privaten Wohnbau gefördert. Dazu zählen Maßnahmen wie die Dämmung der Außenhülle, der obersten Geschoßdecke, des Dachs oder der Kellerdecke sowie der Fenstertausch. Diese Förderungen für Sanierung stammen aus demselben Fördertopf wie der Kesseltausch. Daher empfiehlt sich auch hier eine rechtzeitige Registrierung, solange Budgetmittel verfügbar sind.

Förderung: Anspruch und Höhe

  • Ein-/Zweifamilien- und Reihenhaus: Privatpersonen
  • Mehrgeschoßiger Wohnbau und Reihenhausanlagen: Gebäudeeigentümerinnen/Gebäudeeigentümer

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Förderungshöhe wird mittels Pauschalsatzes unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge errechnet und ist mit maximal 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.

Bundesförderung für

Max. Förderung

Holzzentralheizungen (Pellets, Stückholz) max. 8.500,- €
Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser oder Wasser-Wasser) max. 7.500,- €
Anschluss an Nah- oder Fernwärme max. 6.500,- €

Zuschlagsmöglichkeiten

 
Bonus Thermische Solaranlagen (ab 6 m² Kollektorfläche, zeitgleich errichtet) max. 2.500,- €
Bonus Tiefenbohrung (für Sole-Wasser WP und Wasser-Wasser WP, zeitgleich errichtet) max. 5.000,- €

 

In Österreich können thermisch-energetische Sanierungen sowie der Austausch fossiler Heizsysteme gegen ein klimafreundliches Heizungssystem steuerlich berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt über das sogenannte Öko-Sonderausgabenpauschale.

Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung können jährlich 800 € steuerlich geltend gemacht werden. Für einen geförderten Heizungstausch stehen jährlich 400 € zur Verfügung. Die Beträge werden ab dem Jahr der Förderauszahlung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Förderung einer Wärmepumpe oder einer Stückholzheizung

1. Wärmepumpe

Gefördert wird der Umstieg von einem fossilen Heizungssystem auf eine klimafreundliche Wärmepumpe, wenn in dem jeweiligen Haushalt kein Anschluss an Nah- oder Fernwärme möglich ist. Ein Austausch von Wärmepumpe zu Wärmepumpe ist derzeit nicht förderungsfähig.

Eine Wärmepumpe ist unter folgenden Voraussetzungen förderungsfähig:

  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut

  • Das eingesetzte Kältemittel darf einen GWP-Wert von 750 nicht überschreiten

  • Bei Wärmepumpen mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750 wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert

Förderfähigkeit nach GWP-Wert:

  • GWP < 150: 100 % Förderung

  • GWP < 750: 80 % Förderung

  • GWP > 750: keine Förderung

  • Maximale Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von 55 °C

  • Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind nur Wärmepumpen unter 100 kW förderungsfähig

  • Ein Anschluss an Nah- oder Fernwärme ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für Wärmepumpe oder Holzheizung mindestens 25 % unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen

Hinweis: Diese Voraussetzungen gelten für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.

 

Unsere förderfähigen Wärmepumpen:

2. Holzzentralheizungen (Pellets, Stückholz)

Gefördert wird der Umstieg von einem fossilen Heizungssystem auf eine klimafreundliche Holzzentralheizung, sofern in dem jeweiligen Haushalt kein Anschluss an Nah- oder Fernwärme möglich ist.

Eine Holzheizung ist unter folgenden Voraussetzungen förderungsfähig:

  • Die Holzzentralheizung erfüllt die Emissionsgrenzwerte nach UZ37 (2025) und erreicht einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 %

  • Bei Holzheizungen, die ausschließlich die Emissionsgrenzwerte nach UZ37 (2021) einhalten, reduziert sich der Förderbetrag um 20 %

  • Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind nur Kessel unter 100 kW förderungsfähig

  • Ein Anschluss an Nah- oder Fernwärme ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für Wärmepumpe oder Holzheizung mindestens 25 % unter jenen des Fernwärmeanschlusses liegen

Hinweis: Diese Voraussetzungen gelten für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.

Unsere förderfähigen Holzzentralheizungen:

Wie erhalte ich die Förderung?

Bevor Sie sich für die Förderung registrieren können, müssen Sie eine Energieberatung durchführen. Auf der Energieberatungsseite des Bundes finden Sie eine Aufstellung, wo Sie Energieberatungen durchführen können. 

Unser Tipp: Vereinbaren Sie die Energieberatung schon jetzt, damit Sie zur Registrierung alle Unterlagen zur Hand haben.

Seit 24. November 2025 können Sie sich unter sanierungsoffensive.gv.at für die Förderung anmelden. Dafür benötigen Sie:

  • Angaben zu antragstellenden Person und der Sanierungsmaßnahme (Name, Adresse …)
  • Das Protokoll der durchgeführten Energieberatung
  • Wenn Sie mehrere Objekte besitzen, können Sie für jedes Objekt eine Förderung beantragen. Achtung: Die Förderung bezieht sich auf das jeweilige Objekt und der Antragsteller muss der Eigentümer sein.

Nach abgeschlossener Registrierung haben Sie 9 Monate Zeit, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für die Einreichung benötigen Sie:

  •  Den Link, den Sie bei der Registrierung erhalten haben
  • Das Endabrechnungsformular
  • Die Rechnungen für den Heizungstausch und mögliche Zuschläge

Achtung: Alle Rechnungen müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein.

Überblick aller wichtigen Timings:

  • Registrierungen und Antragstellungen sind ab 24.11.2025 möglich.
  • Registrierungen und Anträge können so lange eingereicht werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Ab Registrierung verbleiben 9 Monate Zeit für die Umsetzung und Antragstellung.
  • Gefördert werden Lieferungen und Leistungen, die ab dem 03.10.2025 erbracht wurden.

Das Land hilft mit

Neben den Bundesförderungen bieten auch die neun österreichischen Bundesländer eigene Förderprogramme für Heizung, Sanierung und klimafreundliche Gebäudetechnik an. Diese Landesförderungen unterscheiden sich je nach Bundesland in der Höhe der Zuschüsse, den genauen Förderbedingungen und den jeweiligen Förderschwerpunkten. In vielen Fällen lassen sich Landesförderung und Bundesförderung kombinieren, um die finanzielle Belastung beim Heizungstausch oder bei einer Sanierung weiter zu reduzieren.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit weiterführenden Informationen zu den Landesförderungen des jeweiligen Bundeslandes.

Hinweis zu Förderungen

Die Förderlandschaft in Österreich ändert sich laufend. Daher können wir keine Gewähr für die vollständige und jederzeit aktuelle Darstellung aller Förderungen übernehmen. Bitte informieren Sie sich für Ihr konkretes Förderprojekt zusätzlich bei Ihrem Installateur, Ihrer Gemeinde oder der jeweils zuständigen Förderstelle. Viele Kommunen bieten ergänzende Fördermöglichkeiten für Heizung, Sanierung oder klimafreundliche Gebäudetechnik an.

Förderkompass

Auszug Vorschriften für Öl-Heizungen

  • Neubauten und Instandsetzung von mind. 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle: Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste oder flüssige fossile Energieträger ist nicht zulässig.
  • Umfassende Renovierung (über 25 % der Gebäudehülle): Die Errichtung einer Heizungsanlage für flüssige, fossile Energieträger ist nicht mehr zulässig. Die bestehende Anlage muss aber nicht entfernt werden. Ein bloße Sanierung oder Instandsetzung der bestehenden Heizungsanlage (z.B. Tausch des Brenners einer Ölheizung) ist zulässig.
  • Ohne Sanierungsmaßnahmen bzw. unter 25 % der Gebäudehülle: Ein Ölkesseltausch ist jedenfalls im Rahmen eines Sanierungskonzeptes möglich. Es ist mit dem Magistrat 37 Bauamt abzuklären, in wie weit eine Alternativprüfung durchzuführen ist.

Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.

Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.

Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.

Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.

Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).

Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.