Förderungen

Mit einer modernen umweltfreundlichen Heizung (Biomasse, Wärmepumpe) oder Solaranlage schonen Sie nicht nur die Umwelt, sondern auch Ihre Brieftasche. Der Einsatz wird durch verschiedene Institutionen gefördert.


Förderkompass

Informieren Sie sich mit wenigen Klicks über die möglichen Förderungen für Ihr Bauvorhaben:



Gesamt-Österreich

Alle Informationen zu österreichweiten Förderungen auf www.umweltfoerderung.at

Bundesländer

Heizungsföderung Salzburg

Salzburg

Energieförderungen (Biomasse, Solar, Wärmepumpen & Photovoltaik)

Heizungsföderung Oberösterreich

Oberösterreich

Heizungsföderung Steiermark

Steiermark

Neubauförderung

Sanierungsförderung

Ökoförderung (Biomasse, Wärmepumpe, Solar)

Solar-Förderung

Heizungsföderung Kärnten

Kärnten

Raus aus fossilem Brennstoff Förderung

Umweltförderung Villach 
(Holz, Wärmepumpen, Wohnraumlüftung, Solar  & Photovoltaik)

 

Hinweis! In der sich laufend ändernden Föderungslandschaft können wir leider nicht immer für die vollständige und richtige Anführung aller Förderungen garantieren. Bitte erkundigen Sie sich für Ihr konkretes Förderungunsprojekt jedenfalls bei Ihrem Installateur und Ihrer Gemeinde. Viele Kommunen gewähren interessante Förderungsmöglichkeiten!



Auszug Vorschriften für Öl-Heizungen

Wien

  • Neubauten und Instandsetzung von mind. 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle:
    Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste oder flüssige fossile Energieträger ist nicht zulässig.
  • Umfassende Renovierung (über 25 % der Gebäudehülle):
    Die Errichtung einer Heizungsanlage für flüssige, fossile Energieträger ist nicht mehr zulässig. Die bestehende Anlage muss aber nicht entfernt werden.
    Ein bloße Sanierung oder Instandsetzung der bestehenden Heizungsanlage (z.B. Tausch des Brenners einer Ölheizung) ist zulässig.
  • Ohne Sanierungsmaßnahmen bzw. unter 25 % der Gebäudehülle:
    Ein Ölkesseltausch ist jedenfalls im Rahmen eines Sanierungskonzeptes möglich. Es ist mit dem Magistrat 37 Bauamt abzuklären, in wie weit eine Alternativprüfung durchzuführen ist.

Steiermark

Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.

Niederösterreich & Burgenland

Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.
Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.
Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.
Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.

Oberösterreich

Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).
Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.