Hilfe im Paragrafendschungel - Die Einsatzgrenzen von Heizöl Leicht

Im ersten Teil über die Einsatzgrenzen von Heizöl Leicht möchten wir die aktuelle Situation bei den privaten Anlagen mit weniger als 400 kW Leistung aufzeigen.

Hilfe im Paragrafendschungel - Die Einsatzgrenzen von Heizöl Leicht

Die Grundlage bildet die Ländervereinbarung Art. 15a B VG (gültig für private Anlagen bis 400 kW) 1):

Art.16, Abs. 1: Zulässige Brenn- und Kraftstoffe:

Heizöl leicht ist nur zulässig in neu errichteten Feuerungsstätten > 400 kW Nennwärmeleistung sowie bis 31.12.2017 in bestehenden Anlagen > 70kW Nennwärmeleistung.

Das heißt also:
Neuanlagen
(privat, Leistung < 400 kW)
Bei diesen Anlagen ist der Einsatz von Heizöl Leicht nicht mehr zulässig.

Bestehende Anlagen (privat, Leistung < 400 kW)
Anlagen bis 70 kW dürfen NICHT mehr mit HL betrieben werden
Anlagen über 70 kW dürfen nur noch bis 31.12.2017 betrieben werden

1): Stand der Umsetzung der 15a-Vereinbarung „Inverkehrbringen Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ (Mai 2016)

Zulässige Brenn- und Kraftstoffe: Heizöl leicht ab 1.1.2018 nur noch bei Feuerungsanlagen >400 kW Nennwärmeleistung

Umsetzungsgrad Bundesländer:

  • NÖ, Salzburg, Tirol und Kärnten – komplett umgesetzt
  • Burgenland, Vorarlberg – sind noch offen
  • Steiermark – Umsetzung im Herbst 2016
  • OÖ – Umsetzung mit Ausnahme Festbrennstoffkessel
  • Wien – teilweise Umsetzung

Über die Zulässigkeit von Heizöl Leicht in gewerblichen Anlagen (> 400 kW) werden wir in einem der nächsten Newsletter berichten.

Wir behalten für Sie die gesetzlichen Grundlagen im Auge und beraten Sie bei konkreten Projekten gerne. Zusätzlich werden entsprechende Aktionen für diese Kundengruppe entwickelt. Auf myboesch.at halten wir Sie auf dem Laufenden.